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15.07.2004

SPD-Bundestagsfraktion                                                                                                             04

AG Wirtschaft und Arbeit

Juli 2004

 

Kleines Wörterbuch zur Arbeitsmarktreform (Hartz-Gesetze)   

 

Grundsätze

 

Heute gibt es zwei unterschiedliche Leistungssysteme und entsprechend unterschiedliche Betreuungssysteme für langzeitarbeitslose Menschen. Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sind beide steuerfinanziert, ihr Bezug ist abhängig von der Bedürftigkeit des Einzelnen. Dennoch gibt es Unterschiede. Zum Beispiel hatten arbeitslose und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger bisher kaum die Möglichkeit, an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Arbeitsagenturen teilzunehmen. Andererseits gibt es über 140.000 Arbeitslosenhilfeempfänger, die ergänzende Sozialhilfe beziehen, weil ihre Leistung unterhalb der Bedürftigkeitsgrenze der Sozialhilfe liegt. Durch die Doppelexistenz der beiden Leistungssysteme haben sich vielfach Doppelzuständigkeiten von Arbeitsämtern und Sozialämtern für den gleichen Personenkreis entwickelt, die eine Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt eher behindert haben.

 

Wir wollen dieses ineffiziente Nebeneinander zweier Leistungen und zweier Systeme beenden. Wir wollen Hilfe aus einer Hand bieten. Im Vordergrund steht die Vermittlung in Arbeit.

 

Ziele von Hartz IV

 

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) führen wir für erwerbsfähige Menschen, die bisher Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezogen haben, eine einheitliche Grundsicherung für Arbeitsuchende ein. Die Leistungen der Grundsicherung werden in einem neuen Sozialgesetzbuch II (SGB II) zusammen gefasst. Betroffen sind mehr als 2 Mio. Arbeitslosenhilfeempfänger und ca. 1 Mio. Sozialhilfeempfänger. Dazu kommen noch die Familienangehörigen.

 

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Eingliederungsleistungen zur Been­digung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit und sichert den Lebensunterhalt.

 

Unser Ziel heißt:

·         schnelle und passgenaue Vermittlung in Arbeit oder Qualifikation

·         Einheitlicher Zugang zu Beratung, Vermittlung und Förderleistungen

·         Vorrang der Eingliederungsleistung vor der Transferleistung

 

Eine wesentliche Voraussetzung für gute Betreuung ist mehr Personal. Bislang ist ein/e Vermittler/in für 300 bis 400 Arbeitslose zuständig. Bis vor kurzem kamen sogar 700 Arbeitslose auf einen Vermittler. Individuelle Betreuung ist so kaum möglich. Deshalb streben wir mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ein Verhältnis von 1:75 an.

 

Die wichtigsten Begriffe

 

 Anspruch auf Maßnahmen

 

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine spezielle Maßnahme. Stattdessen vereinbart der/die Fallmanager/in mit dem/der Arbeitslosen einen Eingliederungsplan für sechs Monate. Dort sind die weiteren Schritte und ggf. auch Maßnahmen festgehalten.

 

Nur Jugendliche haben einen direkten Anspruch (vergleiche Stichwort Jugendliche).

 

Den Arbeitsagenturen steht entsprechend der Zahl der zu Betreuenden ein Budget für Eingliederungsleistungen zur Verfügung. Dieses kann dann entsprechend flexibel eingesetzt werden und die Eingliederungspläne berücksichtigen.

 

Arbeitsgelegenheiten

 

Die Arbeitsgelegenheiten sollen den Arbeitslosen die Möglichkeit bieten, ihre Arbeitskraft für gemeinnützige Tätigkeiten einzusetzen, um den Kontakt zum Arbeitsmarkt nicht zu verlieren. Die Kommunen müssen ihrem Bedarf entsprechend solche Arbeitsgelegenheiten einrichten. Die Tätigkeit kann in Absprache mit der Kommune auch bei anderen gemeinnützigen Trägern erfolgen. Eine zentrale Vorgabe ist allerdings nicht möglich, weder zahlmäßig noch in Bezug auf die Beschäftigungsfelder. Hier wird vor Ort entschieden. Dabei gilt es zu beachten, dass reguläre Arbeit nicht verdrängt wird.

 

Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen solche Arbeitsgelegenheiten annehmen. Sie erhalten dann einen Mehraufwandszuschlag, der nicht verrechnet wird. Arbeitsvermittlung geht allerdings vor, sie können diese Tätigkeit jederzeit beenden und eine reguläre Arbeit aufnehmen.

 

Arbeitsgemeinschaften

 

Das Ziel der Reform, eine einheitliche Leistung aus einer Hand, wird erreicht, indem die Agenturen für Arbeit und die Kommunen in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gleichberechtigt zusammen arbeiten. Darin werden die Stärken beider Institutionen gebündelt im Interesse einer optimalen Kundenbetreuung. Eine solche Bündelung hat sich bereits in vielen Modellprojekten bewährt (z.B.  MOZART-Programm). Dazu werden die Agenturen für Arbeit flächendeckend Job-Center einrichten. Diese sind für alle Arbeitslosen zuständig, also auch für die Arbeitslosengeldbezieher, Nicht-Leistungsempfänger und Ausbildungsplatzsuchende. Die neu zu bildenden ARGEs sind für die Betreuung der Arbeitslosengeld II-Empfänger zuständig, also für die bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger und die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger. Die Agenturen für Arbeit müssen, die Kommunen sollen ihre Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen, verpflichtet dazu sind sie jedoch nicht. Im Fall der Aufgabenübertragung durch die Kommunen erlassen die ARGEs einheitliche Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide. Wenn die Kommunen die Aufgaben jedoch nicht auf die ARGEs übertragen, müssten getrennte Bescheide erstellt werden. Ein solches Verfahren wäre ausgesprochen verwaltungsaufwändig und bürgerunfreundlich; insoweit sind die Kommunen gut beraten, die Aufgaben zu übertragen (Sonderfall kommunale Option vgl. Experimentierklausel).

 

Die Arbeitsgemeinschaften ernennen einen Geschäftsführer. Nur wenn sich beide Träger nicht einvernehmlich auf einen Geschäftsführer einigen, wird er abwechselnd von den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern für jeweils ein Jahr bestimmt.

 

Mit der ARGE betreten wir Neuland. Sie bedeutet zwar intern einen gewissen Verwaltungsaufwand gegenüber dem ursprünglichen Arbeitsamtsmodell, bringt aber mit der Betreuung und Leistungserbringung aus einer Hand viele Vorteile. Nach außen für die Kunden wird die Aufteilung auf zwei Träger kaum spürbar, so auch die niederländischen Erfahrungen. Eine echte Teamarbeit kann für alle Beteiligten fruchtbar sein. Die Zusammenarbeit in Arbeitsgemeinschaften entspricht dem Grundgedanken aus der Hartz-Kommission und verwirklicht die Forderung nach „gleicher Augenhöhe“ für die Kommunen.

 

Arbeitslosengeld II

 

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten künftig das Arbeitslosengeld II sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. eigenes Stichwort). Dadurch wird die Leistung wesentlich höher. Das Arbeitslosengeld II wird weitgehend pauschaliert ausgezahlt und orientiert sich zunächst am Niveau der bisherigen Sozialhilfe. Allerdings kommen noch Beiträge zur Sozialversicherung (mit späteren Rentenansprüchen hinzu und die Vermögensanrechnung (wesentliche höhere Freibeträge, Kfz frei) ist wesentlich großzügiger als bisher in der Sozialhilfe, so dass die tatsächlich gezahlten Leistungen höher sind. Wir halten das Wahlversprechen „die Arbeitslosenhilfe wird nicht auf die Sozialhilfe abgesenkt“. 

 

Die Regelleistung wird jährlich zum 1. Juli entsprechend der Rentenanpassung erhöht.

 

Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld

 

 

Sonstige Angehörige der Bedarfgemeinschaft

Alleinstehende(r) oder Alleinerziehende(r)

Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres

Kinder ab Beginn des 15. Lebens­jahres bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres

Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres

jeweils

jeweils

jeweils

 

100%

60%  RL

80%  RL

90%  RL

Alte Länder einschl. Berlin (Ost)

 

345 Euro

 

207 Euro

 

276 Euro

 

310,50 Euro

Neue Länder

331 Euro

199 Euro

265 Euro

298 Euro

 

jeweils zuzüglich

 

·         Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder
 kostenaufwändiger Ernährung,

 

·         Leistungen für Unterkunft und Heizung,

·         Für Bezieher von Arbeitslosengeld II bei Vorliegen der Voraussetzungen ein
 befristeter Zuschlag von bis zu 160 Euro jeweils für den Erwerbsfähigen und
 den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind,

 

·         Für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur Kranken-,
 Pflege- und Rentenversicherung und

 

·         Für Bezieher von Sozialgeld Kranken- und Pflegeversicherungsschutz

 

Bedarfsgemeinschaft

 

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

 

-          die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

-          die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines

minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt

 lebende Partner dieses Elternteils,

-          der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

-          die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,

-          der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

-          die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

 

Einkommen und Vermögen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft sind bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Leben Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft, so geht die Arbeitsagentur davon aus, dass diese die notwendigen Leistungen für den Hilfebedürftigen aufbringen. Das Gegenteil kann aber nachgewiesen werden.

  

Beschäftigungsgesellschaften

 

Die kommunalen Beschäftigungsgesellschaften können, wenn die Kommune es wünscht, wie bisher oder in geänderter Form weiterarbeiten. Die Kommune kann dies entsprechend der Übergangsregelung (vgl. dort) selber festlegen oder Einzelheiten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft besprechen (vgl. dort). Die Beschäftigungsgesellschaften können auch von vornherein Eingang in die vertragliche Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft finden.

 

Bezugsdauer für Arbeitslosengeld

 

Die Verkürzung der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld ist zwar mit dem Gesetz „Reformen am Arbeitsmarkt“ beschlossen, tritt aber erst zum 01. Februar 2006 in Kraft. Diejenigen, die vorher arbeitslos werden, erhalten noch entsprechend der bisherigen Regelung länger als ein Jahr Arbeitslosengeld, wenn sie über 45 Jahre alt sind. Danach beträgt die Bezugsdauer für alle ein Jahr, nur für über 55-jährige 1,5 Jahre.

 

Die verkürzte Bezugsdauer hat vor allem das Ziel, das Herausdrängen älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus dem Arbeitsmarkt zu verhindern und Frühverrentungen zu bremsen. Sie steht nicht im direkten Zusammenhang mit den Hartz-Gesetzen und war auch kein Vorschlag der Hartz-Kommission.

Um dieses Ziel zu unterstreichen, haben wir außerdem die Erstattungspflicht für Arbeitgeber verschärft, die ältere Arbeitnehmer mit Aufhebungsverträgen herausdrängen und/oder den Kündigungsschutz umgehen.

 

Eigenheim

 

Der Besitz eines Eigenheims schließt Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitslose nicht aus. Das Eigenheim muss allerdings selbstgenutzt sein und darf eine angemessene Größe nicht übersteigen. Hierüber entscheidet die Gemeinde, sie kann ggf. auf Erfahrungen aus der Sozialhilfe zurückgreifen.

 

Wer im Eigenheim wohnt, muss sich natürlich die Kostenersparnis anrechnen lassen, aber er muss es nicht verkaufen und auch nicht zusätzlich beleihen.

 

Entlastung der Kommunen

 

Ein Ziel von Hartz IV war es von Anfang an, die Kommunen um 2,5 Mrd. ¤ zu entlasten. Die Kommunen hatten schließlich zunehmend auch deshalb finanzielle Schwierigkeiten, weil aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit die Zahl der erwerbsfähigen arbeitslosen Sozialhilfeempfänger stieg. Allerdings trifft es die einzelnen Kommunen in sehr unterschiedlichem Umfang. Die Finanzierung der hohen Arbeitslosigkeit ist jedoch im Grunde keine kommunale Aufgabe.

 

Hartz IV entlastet die Kommunen von den Kosten für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger (ca. 90 % der bisherigen Empfänger). Es bleiben allerdings die Kosten für Unterkunft und Heizung, hinzu kommen diese Kosten auch für die bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger. Dies kann vor allem bei strukturschwachen Gemeinden sogar dazu führen, dass die Belastung die Entlastung überwiegt. Deshalb ist im Kommunalen Optionsgesetz festgelegt, dass der Bund 29,1 % der Kosten der Unterkunft übernimmt (nach derzeitigem Stand 3,2 Mrd. ¤). Diese Zahl ist variabel und wird schon im Laufe des Jahres 2005 den tatsächlichen Verhältnissen angepasst, so dass die Gesamtrechnung für die Kommunen stimmt. Gemeinden mit hoher Arbeitslosigkeit werden überproportional entlastet. Daneben ist die Entlastung der Länder zu berücksichtigen, die diese an die Kommunen weitergeben müssen. In erster Linie handelt es sich um die Wohngeldreform, die die Länder um gut 2 Mrd. ¤ entlastet. Dazu kommen noch 200 Mio. ¤ für Eingliederungsleistungen am Arbeitsmarkt, die jetzt die Länder nicht mehr finanzieren müssen, weil sie in den Eingliederungsbudgets des Bundes mit enthalten sind.

 

Erwerbsfähigkeit

 

Erwerbsfähig sind alle Personen, die unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Wem eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend nicht zuzumuten ist, z. B. wegen Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, gilt ebenfalls als erwerbsfähig und ist anspruchsberechtigt. Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder auf Dauer außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für diesen Personenkreis gibt es im Bedarfsfall weiter die Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt (Sozialhilfe), die im neuen Sozialgesetzbuch XII geregelt ist.

 

Experimentierklausel

 

Die Experimentierklausel im Kommunalen Optionsgesetz besagt, dass Kommunen, die es sich zutrauen, die soziale Grundsicherung für Erwerbsfähige selbst in die Hand nehmen können. Sie wären dann sowohl für die Auszahlung der Geldleistung als auch für die Eingliederungsleistungen verantwortlich. Sie können zwar über Verträge auch teilweise auf Leistungen der örtlichen Arbeitsagentur zurückgreifen, die Verantwortung und die Organisation steht aber unter ihrer Verantwortung. Eine Hilfe für alle Arbeitslosen aus einer Hand ist allerdings kaum möglich (vgl. Job-Center).

 

Kommunen, die optieren, stehen die gleichen Finanzmittel zur Verfügung wie den Arbeitsgemeinschaften aus Arbeitsagentur und Kommune. Beide erhalten die gleichen pauschalen Sätze für Eingliederungsleistung und Verwaltungskosten je Hilfebedürftigen. Kommunen, die optieren wollen, müssen sich bis zum 15. September 2004 entscheiden. Die Entscheidung gilt für sechs Jahre. Bundesweit können maximal 69 Kommunen optieren.

 

Fallmanager

 

Fallmanager sind persönliche Betreuer, die sich um eine Gruppe von Arbeitslosen kümmern. Unser Ziel ist ein Betreuungsverhältnis von 1:75, das heißt ein/e Fallmanager/in betreut 75 Arbeitslose. Besonders wichtig ist diese intensive Betreuung für Jugendliche. Schließlich haben sie einen Rechtsanspruch auf ein Angebot für eine Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme. Er lässt sich ohne Zusammenarbeit mit dem Fallmanager nicht verwirklichen. Er/sie erarbeitet einen Eingliederungsplan und ist konkret für seine/ihre Arbeitslosen zuständig (Kundenorientierung). Die Eingliederungsquote ist dann auch für ihn bzw. sie ein Erfolgskriterium.

 

Das Fallmanagement-Konzept hängt eng zusammen mit dem Umbau der Arbeitsvermittlung und Neuausrichtung der Eingliederungsmaßnahmen. Diese sind auf den Einzelfall zugeschnitten und orientieren  sich klar am Ziel der Vermittlung.

 

Nach internationalen Erfahrungen ist der Weg über Fallmanager fast der einzige, Langzeitarbeitslosigkeit zielgerichtet zu bekämpfen. Auch wissenschaftliche Studien sprechen für dieses Ausrichtungskonzept.

 

Fallpauschalen

 

Die Fallpauschalen sind eine Methode für den Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Mittel. Sie sind ein Festbetrag pro Leistungsbezieher (erwerbsfähigen Hilfedürftigen), der pauschal an die zuständige Arbeitsagentur bzw. die Kommune fließt, wenn diese vom Optionsrecht Gebrauch gemacht hat. Für welche Instrumente und für welche Arbeitslosen diese Mittel dann konkret eingesetzt werden, entscheidet die Arbeits­gemeinschaft (vgl. Stichwort dort) bzw. die Kommune. Die Fallpauschalen bieten daher größtmögliche Flexibilität. Sie sind der konkrete Beleg dafür, dass wir die Arbeitsmarktpolitik keineswegs zentral über die BA steuern, sondern die Entscheidungen vor Ort fallen.

 

Die Höhe der Fallpauschale wird jeweils mit dem Bundeshaushalt festgelegt. Sie beträgt in 2005 knapp 2.000 ¤ je Bezieher von Arbeitslosengeld II. Dazu kommt eine Verwaltungskostenpauschale von knapp 1.000 ¤. Daraus werden die Fallmanager bezahlt, aber auch die eigentlichen Verwaltungskräfte, die das Arbeitslosengeld II und die anderen Leistungen bearbeiten.

 

Fördern und Fordern

 

Unsere Arbeitsmarktreform beruht auf der Grundkonzeption „Fördern und Fordern“. Ein wesentlich verstärktes Angebot an Eingliederungsleistungen und einer persönlichen Betreuung durch Fallmanager, stehen harte Sanktionen (vgl. dort) bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit gegenüber.

 

Es geht um Aktivierung, die Vorrang vor passivem Leistungsbezug haben soll. Wir wollen, dass möglichst viele den Weg aus der Arbeitslosigkeit wieder herausfinden. Dazu gibt es eine Fülle von Förderinstrumenten und auch ausreichend Finanzmittel. Mit 6,35 Mrd. ¤ stehen 25 % mehr Mittel zur Verfügung als die Arbeitsagenturen und die Kommunen bisher zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen bzw. Sozialhilfeempfängern ausgeben.

 

Eine wesentliche Hilfe ist auch die persönliche Betreuung durch Fallmanager (vgl. eigenes Stichwort).

 

Hinzuverdienst

 

Es darf hinzuverdient werden. Um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern, wurden die Freibeträge, die nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, gegenüber heutigem Recht deutlich erhöht. Anrechnungsfrei bleiben 15% bei einem Bruttolohn bis 400 ¤, zusätzlich 30 % für den Teil des Betrags zwischen 400 ¤ und 900 ¤ und noch einmal 15 % des Betrages zwischen 900 ¤ und 1.500 ¤. Anrechnungsfrei bleiben auch die Entschädigungen für Mehrbedarf, wenn die/der Arbeitslose eine Arbeitsgelegenheit (ohne Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne) annimmt.

 

Inkrafttreten

 

Alle wesentlichen Bestimmungen zum Leistungsrecht, also insbesondere die Regelungen zum Arbeitslosengeld II treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Wenn der bisherige Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor Ablauf dieses Jahres endet, wird die Zahlung der Arbeitslosenhilfe von der Arbeitsagentur automatisch bis Ende 2004 verlängert. Ab 1.01.2005 tritt dann das neue Recht in Kraft.

 

Job-Center

 

Job-Center sollen einheitliche Anlaufstellen für alle Arbeitslosen und Arbeitsuchenden sein. Sie sind gewissermaßen das Kundenzentrum für den Arbeitsmarkt. Jeder Ratsuchende, egal ob Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder ganz ohne Leistungen, soll hier einen Ansprechpartner/in finden.

 

Das Job-Center soll alle Dienstleistungen unter einem Dach bündeln. Die Hilfen aus einer Hand betreffen vor allem die Bereiche:

 

-          Agentur für Arbeit

-          Jugendamt

-          Wohnungsamt

-          Sucht- und Drogenberatung

-          ggf. Schuldnerberatung

-          und weitere Sozialdienste.

Selbst wenn es nicht immer gelingt, alles räumlich unter einem Dach unterzubringen, steht zumindest ein Ansprechpartner/in zur Verfügung.

 

Dieses Konzept lässt sich allerdings nur in der Arbeitsgemeinschaft umsetzen. Kommunen, die optieren und die Verantwortung für die Grundsicherung nach Hartz IV selbst übernehmen, haben sich damit auch für eine Trennung der Arbeitslosen entschieden. Denn die Arbeitslosengeldempfänger bleiben weiterhin bei der Agentur für Arbeit. Zu Doppelstrukturen kommt es auf jeden Fall, wenn Empfänger von Arbeitslosengeld noch ergänzende Leistungen der Grundsicherung erhalten.

 

Jugendliche

 

Jugendliche unter 25 Jahren sind eine besondere Zielgruppe des neuen Sozialgesetzbuches II (SGB II). Für sie gelten zwar prinzipiell die gleichen Leistungen wie für Erwachsene, aber Fördern und Fordern ist stärker ausgeprägt. Im Gesetz heißt es dazu „erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in eine Arbeit, Ausbildung oder einer Arbeitsgelegenheit zu vermitteln“ (§ 3 Absatz 2). Diesem unmittelbaren Anspruch auf eine Maßnahme steht aber auch eine härtere Sanktion gegenüber. Jugendliche, die ein Angebot verweigern, erhalten kein Arbeitslosengeld II mehr, sondern nur noch die Leistungen für Unterkunft und Heizung, und diese sollen gleich an den Vermieter gezahlt werden. Natürlich gibt es – wie bei Erwachsenen auch – vorher eine Belehrung, Uneinsichtige müssen aber starke Einbussen hinnehmen.

 

Kinder

 

Die Grundsicherung für Arbeitslose ist familienfreundlich ausgestalltet. Für nicht erwerbsfähige Kinder und Jugendliche bis zum 18 Lebensjahr gibt es Sozialgeld (vgl. dort).

 

 

Kinder bis 14 Jahre

Kinder über 14 Jahre bis unter 18 Jahre

Alte Länder (incl. Berlin)

207 ¤

276 ¤

Neue Länder

199 ¤

265 ¤

 

Außerdem umfasst die Leistung die höheren Wohnungskosten einer Familie gegenüber Einzelpersonen oder Paaren ohne Kinder. Schließlich gibt es noch eine neue Leistung, den Kinderzuschlag, für diejenigen Familien mit zwar geringem Einkommen, die aber ohne Berücksichtigung der Kinder noch nicht bedürftig wären. Dieser Kinderzuschlag soll verhindern, dass jemand nur deshalb die Sozialleistung Arbeitslosengeld II bezieht, weil er/sie Kinder hat.

 

Kombilohn

 

Die Grundsicherung nach dem SGB II enthält auch den Kombilohn. Dieser Begriff besagt, dass (geringes) Erwerbseinkommen und Sozialleistungen, in diesem Fall Arbeitslosengeld II, dauerhaft kombiniert werden. Geringverdiener, die mit ihrem Einkommen den Bedarf für sich und ihre Familie nicht erreichen oder nur kapp übertreffen, können zusätzlich Arbeitslosengeld II erhalten. Grund dafür sind die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit (vgl. Stichwort Hinzuverdienst), die unbefristet gewährt werden. Die Regelung gilt für Einkommen bis 1.500 ¤ brutto. Darüber liegende Einkommen können bei bestimmten Familiengrößen und hohen Wohnungskosten zwar auch noch aufgestockt werden, der Freibetrag steigt aber nicht mehr an.

 

Der Kombilohn bietet einen Anreiz, auch schlecht bezahlte Arbeit anzunehmen bzw. nicht aufzugeben. Er stellt sicher, dass Erwerbstätige stets über ein höheres Einkommen verfügen als nicht Erwerbstätige, die nur Sozialleistungen erhalten.

 

Kosten der Unterkunft

 

Die Grundsicherung für Erwerbsfähige umfasst auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hier gelten keine konkreten Beträge, vielmehr werden die tatsächlichen Kosten erstattet. Sie müssen allerdings angemessen sein. Darüber bestimmt die jeweilige Gemeinde, die schließlich den Großteil der Kosten der Unterkunft tragen muss.

 

Lebensversicherung

 

Schon bisher hat das Arbeitsamt bei der Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe nach eventuellen Lebensversicherungen und deren Rückkaufswert gefragt. Entscheidend ist derzeit bei der Frage, ob eine Lebensversicherung verkauft werden muss oder nicht, ob eine Verwertung, also der Verkauf, offensichtlich unwirtschaftlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Rückkaufswert der Versicherung mehr als zehn Prozent unter der Summe der eingezahlten Versicherungsbeiträge liegt.

 

Mit Hartz IV wird ab 1.01.2005 bei der Vermögensanrechnung ein zusätzlicher Freibetrag eingeführt (vgl. Vermögensanrechnung). Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, also z. B. kapitalbildende Lebensversicherungen, bleiben bis zu einem weiteren Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr und Partner, höchstens aber 13.000/26.000 Euro, von einer Anrechnung ausgenommen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ansprüche nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können. Das bedeutet, dass für Verträge, die vor dem maßgeblichen Renteneintrittsalter zur Auszahlung gelangen würden, durch eine vertragliche Vereinbarung eine vorherige Verwertung ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen sein muss.

 

Niedriglohn

 

Niedriglohn ist kein genau definierter Begriff. Arbeitsmarktpolitisch sind darunter Einkommen zu verstehen, die noch unterhalb oder nur knapp oberhalb der Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II + ggf. Sozialgeld für Angehörige) liegt. Hartz IV bringt für diese Einkommensgruppen eine deutliche Verbessung. Die Leistungen sind nämlich keineswegs auf Arbeitslose beschränkt. Auch Menschen mit geringem Einkommen können ergänzend Leistungen der Grundsicherung, das heißt vor allem Arbeitslosengeld II, erhalten. Für Erwerbstätige gelten zusätzliche Freibeträge (vgl. Stichwort Hinzuverdienst), so dass sie sich stets besser stellen als diejenigen, die nur Sozialleistungen beziehen. Die Freibeträge werden von vornherein bei der Antragstellung berücksichtigt, sie gelten nicht nur bei einem Hinzuverdienst von Arbeitslosen.

 

In Grenzfällen könnte es außerdem vorkommen, dass Paare oder Alleinerziehende nur deshalb bedürftig sind, weil in ihrem Haushalt noch Kinder leben. In diesem Fall gibt es noch ein Kinderzuschlag von bis zu 140 ¤, der das Kindergeld aufstockt. Damit berücksichtigen wir, dass das Sozialgeld für Kinder höher liegt als das Kindergeld. Der Zuschlag überbrückt jedoch diese Differenz und verhindert damit, dass Familien nur wegen der Kinder in das System der Grundsicherung fallen. Damit entfällt für diese Grenzfälle auch die Prüfung von Vermögen.

 

Unabhängig von den neuen Instrumenten in Hartz IV tragen die bereits bestehenden Minijob- Regelungen, die stark ausgeweitete Existenzgründungsforderung für Arbeitslose, das neue Handwerksrecht und die steuerliche Förderung von Haushaltsdienstleistungen zur Erschließung von von neuen Beschäftigungsfeldern bei. Häufig handelt es sich dabei um eher einfache Dienstleistungen mit eher geringen Einkommen. 

 

Option, kommunale

 vgl. Experimentierklausel

 

Partnereinkommen

 

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind steuerfinanzierte Leistungen, die erst gezahlt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise bestritten werden kann. Insofern müssen sich Partner und ggf. weitere Haushaltsangehörige unterstützen. Die Einkommensanrechnung orientiert sich im wesentlichen am bisherigen Sozialhilferecht. Alle Einkommen, z. B. aus Vermietung und Verpachtung und erst recht das Erwerbseinkommen des Partners/der Partnerin werden angerechnet, genauso das Kindergeld oder Unterhaltsansprüche (z. B. gegen den nichtehelichen Vater des Kindes). Bei einem Paarhaushalt ist der Bedarf für jeden einzelnen Erwerbsfähigen 90 % des Existenzminimums. Dazu kommt noch der Bedarf für Kinder und für die Unterkunft. Darüber hinaus gehendes Einkommen wird angerechnet, für Einkommen aus Erwerbsfähigkeit gibt es allerdings zusätzliche Freibeträge (vergleiche hierzu auch Kombilohn, Freibetrag bei Erwerbstätigkeit, Niedriglohn).

  

Sanktionen

 

Entsprechend dem Prinzip Fördern und Fordern wird die Leistung bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit gekürzt. Das Arbeitslosengeld II vermindert sich in einer ersten Stufe um 30 %, im Wiederholungsfall wird es ganz gestrichen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden allerdings weitergezahlt, nur direkt dem Vermieter überwiesen, um zu vermeiden, dass Mietschulden entstehen, weil das Geld anderweitig verwendet wird. Für Jugendliche (vgl. dort) entfällt die erste Stufe.

 

Sozialgeld

 

Nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld. Das Sozialgeld orientiert sich an den Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II.

 

Bis zum 14. Lebensjahr beträgt das Sozialgeld 60 Prozent der Regelleistung Arbeits­losengeld II, ab dem 15. Lebensjahr 80 Prozent (vgl. Tabelle Arbeitslosengeld II und Stichwort Kinder).

 

Sozialversicherung

 

Für erwerbsfähige Bezieher von Arbeitslosengeld II werden Beiträge in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sind kranken- und pflegeversichert. Dies ist für bisherige Sozialhilfeempfänger eine deutliche Verbesserung.

 

Übergangsregelung

 

Die Übergangsregelung (Rechtsgrundlage im Kommunalen Optionsgesetz) stellt sicher, dass arbeitsmarktpolitische Projekte nicht am Ende des Jahres auslaufen, sondern fortgeführt werden können. Die Kommune muss dies beantragen und, soweit das Projekt grundsätzlich förderungsfähig ist, genehmigt die örtliche Arbeitsagentur schon im Voraus eine Weiterführung, zunächst einmal bis längstens Ende 2005. Hierfür werden im Haushalt Verpflichtungsermächtigungen eingestellt.

 

Die Übergangsregelung besagt darüber hinaus, dass die bisherigen Sozialhilfeempfänger auch im neuen Jahr zunächst weiterhin die Leistungen vom Sozialamt erhalten. Umgekehrt bleiben die bisherigen Arbeitslosenhilfeempfänger voll, das heißt auch für die Kosten für Unterkunft, zunächst bei den Arbeitsagenturen. Die Leistungshöhe bestimmt sich allerdings schon nach den neuen Regeln des
SGB II.

 

 Umzug

 

In der Regel werden bei Empfängern von Arbeitslosengeld II die Kosten der Unterkunft für die gesamte Haushaltsgemeinschaft, die sogenannte Bedarfsgemeinschaft, übernommen. Wenn im Einzelfall die Wohnung als unangemessen groß oder zu teuer eingestuft wird, muss der Leistungsempfänger ggf. nach sechs Monaten umziehen. Die Kosten für den Umzug trägt dann die Kommune. Sie wird also diese Kosten gegen die Ersparnisse der Mietkosten in der neuen Wohnung aufrechnen und überlegen, ob sich dies überhaupt lohnt.

 

Unterhaltspflicht

 

Im Gesetz ist eindeutig klargestellt, dass Eltern und volljährige Kinder nicht gegenseitig unterhaltspflichtig sind, sofern sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

 

Vermögensanrechnung

 

Die Grundsicherung für Arbeitslose (wie bisher auch die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe) ist ein bedürftigkeitsabhängige Leistung, das heißt, sie wird nur gezahlt, wenn der Antragsteller über kein oder nur ein geringes anderes Einkommen bzw. Vermögen verfügt. Die weiteren Haushaltsmitglieder zählen bei der Berechnung mit.

 

Mit dem Gesetz Hartz IV (von uns eingebrachter Änderungsantrag) verbessert sich die Vermögensanrechnung gegenüber der Arbeitslosenhilfe, für ehemalige Sozial­hilfeempfänger ohnehin.

 

a)              Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag für Barvermögen beträgt 200 ¤ je Lebensjahr, mindestens
4.100 ¤ und maximal 13.000 ¤, jeweils für den Antragsteller und ggf. seinen erwerbsfähigen Partner.

 

b)              Private Altersvorsorge

Freigestellt sind die Sparersparnisse der staatlich geförderten Altersvorsorge (Riesterrenten, bisher nur frei bis 4.100 ¤). Frei sind ohnehin Betriebsrenten und andere Altersvorsorgezusagen, auf die nicht zurückgegriffen werden kann, sondern die erst im Rentenalter eine Leistung erbringen.

 

Für die sonstige private Altersvorsorge kommt noch ein weiterer Freibetrag von ebenfalls 200 ¤ pro Lebensjahr hinzu, maximal wiederum 13.000 ¤. Freigestellt sind bis zum Höchstbetrag alle Vermögen, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten kann. Das muss vertraglich sichergestellt sein.

 

 

Beispiel: Ehemann arbeitslos 50 Jahre, Ehefrau 48 Jahre, Lebensversicherung mit Auszahlung 65 Jahre, diese ist bis zu einem Rückkaufwert von 19.600 ¤ an­rechnungsfrei (10.000 für den Ehemann, 9.600 für die Ehefrau). Dazu kommt der allgemeine Freibetrag von ebenfalls 19.600 ¤, beispielsweise für Girokonto, Sparbücher, Bausparguthaben, u.s.w. Soweit hier der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist, kann der restliche Freibetrag auch noch für Altersvorsorge verwendet werden. Damit wären dann sogar noch höhere Versicherungen frei.

 

 

Ebenfalls nicht als Vermögen berücksichtigt wird:

 

-          angemessener Hausrat,

-          ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

-          angemessenes selbst genutztes Wohneigentum und

-          Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte darstellen würde.

 

Für Antragsteller und Partner bis Jahrgang 1947 gilt noch eine Übergangsregelung, wonach unabhängig von der Anlageform 520 ¤ pro Lebensjahr anrechnungsfrei bleiben.

 

Diese Regelungen sind nicht neu, sondern gelten auch bereits in der heutigen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Gegenüber bisherigem Sozialhilferecht bedeuten die neuen Freibeträge eine deutliche Verbesserung und der zusätzliche Altersvorsorgefreibetrag ist auch eine Verbesserung gegenüber den bestehenden Regelungen der Arbeitslosenhilfe-Verordnung.

 

Wohngeldreform

 

Hartz IV war mit einer Wohngeldreform verbunden. Der besondere Mietzuschuss für Sozialhilfeempfänger entfällt. Stattdessen erhalten sowohl die zukünftigen Empfänger von Arbeitslosengeld II als integrierte Leistung der Grundsicherung, wie auch die verbleibenden Sozialhilfeempfänger direkt die Kosten für Unterkunft und Heizung von den zuständigen Trägern.

 

Die Reform spart nicht nur Verwaltungsaufwand, sie entlastet vor allem die Länder, die bisher den besonderen Mietzuschuss zur Hälfte getragen haben. Die Länder sind nach Hartz IV und dem speziellen Kommunalen Optionsgesetz verpflichtet, die Ersparnisse von gut 2 Mrd. ¤ an die Kommunen weiterzuleiten.

 

Zumutbarkeit

 

Die Zumutbarkeit regelt die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. In der sozialen Grundsicherung für Erwerbsfähige gibt es – wie in der Arbeitslosenhilfe - keinen Berufsschutz. Grundsätzlich gibt es auch keine Untergrenze der Entlohnung. Wenn das Einkommen insgesamt nicht ausreichen sollte, um den Leistungsbezug zu beenden, kommt der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit zum tragen. Diese Regelung gewährleistet, dass sich Arbeit in jedem Fall lohnt. Der/Die Betroffene erhält mehr Geld als ohne Arbeit. Die Arbeitsagentur kann außerdem noch zusätzlich ein Einstiegsgeld gewähren, Familien mit Kindern können noch einen Kinderzuschlag erhalten (vgl. dort).

 

Im Gesetz Hartz IV steht, das sittenwidrige Arbeiten oder solche mit Lohnwuchern nicht zumutbar sind. Die allgemeine Formulierung, dass „der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund“ nicht entgegenstehen darf (§ 10 Absatz 1 Nr. 5) umfasst gerade auch solche Fälle. Auch eine willkürliche Zuweisung in eine Stelle, um einen bestimmten Arbeitslosen „zu bestrafen“ ist nicht zulässig. Nicht zumutbar sind Arbeitsstellen, bei denen man für die Zukunft in seinem Beruf behindert würde; der Klavierspieler muss nicht auf den Bau.

 

Die Koalitionsfraktionen hatten einen Änderungsantrag eingebracht, der die Zumutbarkeit konkret daran koppeln wollte, dass das maßgebliche tarifliche oder ggf. ortsübliche Arbeitsentgelt gezahlt wird. Dies sollte Lohndumping bewusst entgegenwirken. Die Union hat im Vermittlungsausschuss jedoch als absolute Bedingung gestellt, dass dieser Änderungsantrag wieder gestrichen wurde. Damit bleibt es im wesentlichen bei der bisherigen Rechtslage, Tarifverträge und Arbeitsschutzgesetze gelten auch bei der Einstellung von Arbeitslosen. Neu geregelt ist lediglich die Zumutbarkeit von Teilzeitarbeit. Wie gesagt, müssen Arbeitslose auch Teilzeitstellen annehmen und dazu beitragen, die Bedürftigkeitsleistung zu vermindern. Die Annahme selbst eines Minijobs sagt aber noch gar nichts über die Lohnhöhe aus. Die Zumutbarkeitsregelung, die im wesentlichen bereits seit über sieben Jahren gilt, konnte leider nicht verbessert werden. Trotzdem sehen wir sie nach den Erfahrungen in der Praxis nicht als  Ursache für Lohndumping.

 

Zuschläge nach Arbeitslosengeld

 

Wer arbeitslos ist und Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung hat, erhält nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs künftig einen befristeten Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass vorher Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden, auch wenn das Arbeitslosengeld II keine Versicherungsleistung ist, sondern eine steuerfinanzierte Leistung (wie auch heute die Arbeitslosenhilfe).

 

Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen Arbeitslosengeld und Wohngeld und dem dann zu zahlenden Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld an die Bedarfsgemeinschaft.

 

Der Zuschlag ist auf zwei Jahre begrenzt und beträgt monatlich höchstens 160 Euro für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, bei Partnern höchstens 320 Euro und für minderjährige Kinder des Zuschlagsberechtigten höchstens 60 Euro pro Kind. Nach einem Jahr wird der Zuschlag halbiert.

 

Die Zuschlagsregelung beginnt sofort mit Inkrafttreten von Hartz IV. Wer also beispielsweise bis Ende 2003 Arbeitslosengeld bezogen hat und in diesem Jahr Arbeitslosenhilfe, erhält ab 1.01.2005 noch für ein Jahr den halbierten Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II.

 

Aber auch nach Ende des befristeten Zuschlags ist das Arbeitslosengeld II nicht mit der heutigen Sozialhilfe zu vergleichen. Denn es werden beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und die Freibeträge bei der Anrechnung von Vermögen und bei Erwerbstätigkeit sind deutlich höher als im Sozialhilferecht. Außerdem gelten viel höhere Freibeträge für das Schonvermögen (vgl. Vermögensanrechnung).

 

CDU/CSU-Position

 

Die Union hatte seiner Zeit mit den sogenannten Existenzgrundlagengesetz (EEG) ihre Gegenvorschläge zu Hartz IV eingebracht. Das EEG sieht zwar auch eine Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe vor, faktisch lief es aber auf die simple Abschaffung der Arbeitslosenhilfe hinaus und die Ausdehnung der Sozialhilfe auch auf diejenigen, deren Bezug von Arbeitslosengeld abgelaufen war. Darüber hinaus sah das Unionsgesetz eine absolute Arbeitsverpflichtung ohne zusätzliches Geld vor, nicht einmal eine Mehraufwandsentschädigung wie derzeit in der Sozialhilfe. Für die Betreuung und Eingliederungsmaßnahmen sollte es keinerlei verbindliche Regelung geben. Die Kommunen sollten die alleinige Verantwortung für die Durchführung haben, die Kosten aber ganz überwiegend der Bund tragen ohne Mitsprachrecht.

 

Insgesamt stellt  das Unionskonzept Leistungskürzungen in den Mittelpunkt entsprechend dem Wisconsin-Modell. Dahinter steht die Annahme, dass sich dann die Menschen schon selber einen Job suchen würden wie auch immer die Bedingungen seien mögen. Trotz des Kompromisses im Vermittlungsausschuss hält die Union in Reden und Anträgen ihre ursprünglichen Forderungen aus dem EEG aufrecht. Alles andere sind Einzelmeinungen.

 

Wichtiger Hinweis:

 

Wir können und dürfen keine Rechtsberatung vornehmen. Insofern sind die vorstehenden Informationen ausschließlich als Grundinformationen über die neue Rechtslage zu verstehen. Rechtsauskünfte können nur bei zugelassenen Anwälten, bei der Agentur für Arbeit oder der Kommune eingeholt werden.



 
 
 
 
 
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