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07.02.2006

Beck: Antworten geben auf Konzentrationsentwicklungen im Medienbereich

in einer digitalen und zunehmend vernetzten Welt

 

   Die Medienkommission beim SPD-Parteivorstand diskutierte bei der

   letzten Sitzung am 6. Februar 2006 das Thema Medienkonzentration und

   beschäftigte sich dabei u. a. mit der aufgegebenen Fusion von Springer

   und ProSieben/SAT 1 und der untersagten Fusion von Berliner Zeitung

   und Tagesspiegel sowie der sich daraus ergebenden Konsequenzen.

   Der stellv. Parteivorsitzende und Vorsitzende der Kommission, Kurt

   Beck, hat als Grundlage für die weitere notwendige Diskussion einen

   Katalog von Frage- und Themenstellungen für ein kohärentes

   Konzentrationsrecht für den Mediensektor vorgelegt:

  

   Die kartell- und medienkonzentrationsrechtlichen Verfahren für die

   beantragte Fusion von Springer und PRO7/SAT1, aber auch Pläne von

   Telekommunikationsanbietern über Plattformen fremde und eigene Inhalte

   anzubieten sowie der jüngste Erwerb von Rechten der Fußballbundesliga

   durch solche Anbieter rücken konzentrationsrechtliche Frage- und

   Themenstellungen erneut in den Vordergrund. Auch sind aus dem KEK- wie

   dem Kartellverfahren wertvolle Hinweise hervorgegangen, die weiter zu

   verfolgen sind. Dazu zählt die grundsätzliche Idee eines Beirats oder

   die mögliche Kontrolle einer Veräußerung über lizenzrechtliche

   Auflagen. Sie sollten für Ländergemeinschaft und Bund Anlass sein,

   jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, aber durchaus auch gemeinsam,

   bestehendes Recht darauf hin zu überprüfen, ob es den Anforderungen

   der Medien in einer digitalen und vernetzten Welt noch gerecht werden

   kann.

 

   1. Das medienkonzentrationsrechtliche Verfahren der KEK und die

   Anrufungsgründe der KDLM gegen die KEK-Entscheidung haben deutlich

   gemacht, dass die Vorschrift des § 26 RStV erheblich unterschiedlich

   ausgelegt wurde. Es ist daher erforderlich, insbesondere den Umfang

   des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift weiter zu präzisieren. Dazu

   gehört u.a. auch, in welches Verhältnis die sog. verwandten Märkte zum

   Fernsehmarkt gesetzt werden können.

 

   2. Verfahrensrechtlich gab es Diskussionen sowohl um die Besetzung und

   Anbindung der KEK als Organ der Landesmedienanstalten als auch um die

   von den Direktoren der Landesmedienanstalten besetzte KDLM. Es gilt zu

   prüfen, ob diese gestufte Entscheidungsstruktur in ihrer konkreten

   Ausgestaltung nicht verbessert werden kann. Dabei wird diese Thematik

   sicherlich in die ohnehin anstehenden Beratungen um eine Reform der

   Landesmedienanstalten einzubeziehen sein.

 

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   3. Konzentrationsrechtliche Diskussionen werden im Zuge globalisierter

   Märkte zunehmend auch unter dem Aspekt geführt, inwieweit entstehende

   Medienunternehmenskonstellationen dem Anspruch nach kultureller

   Identität entsprechen können. Dabei kommen einerseits

   Beteiligungsgrenzen für ausländische Unternehmen ins Gespräch, wie wir

   sie z.B. in den USA kennen. Andererseits stellen sich bei Übernahmen

   durch reine Finanzinvestoren Fragen, inwieweit diese medienspezifische

   Interessen einbringen und die inhaltliche Fortentwicklung der Medien

   fördern können. Auch insoweit bleibt zu prüfen, ob geltendes Recht für

   derartige Anliegen geöffnet werden kann.

 

   4. Nationale und teilweise supranationale Medienkonzentrationen finden

   regelmäßig großes öffentliches Interesse und führen zu zahlreichen

   kontroversen Debatten. Dies hat das Fusionsverfahren

   Springer/PRO7/SAT1 zuletzt verdeutlicht. Nur wenig wahrgenommen und

   diskutiert werden hingegen Konzentrationsentwicklungen auf regionaler

   und lokaler Ebene. Dabei führen auch sie aus der Sicht der betroffenen

   Bürgerinnen und Bürger, zu vergleichbaren oder noch deutlicheren

   Verengungen von Medienvielfalt. Solche konzentrationssteuernden

   Impulse auf Regionalmärkte können ihren Ausgangspunkt sowohl von der

   nationalen Ebene als auch von der regionalen Ebene selbst, ausgehen.

   Auch hierzu gilt es, bestehendes Recht auf seine Wirksamkeit hin näher

   zu untersuchen.

 

   5. Das Verfahren vor dem Bundeskartellamt und vor der KEK im Fall

   Springer/

   PRO/SAT1 haben deutlich gemacht: Das Kartellamt geht insbesondere von

   den Werbemärkten aus, wenn es marktbeherrschende Strukturen

   untersucht. Die KEK geht dagegen auf der Grundlage des

   Rundfunkstaatsvertrags von der Sicherung der Medienfreiheit und

   -vielfalt aus. Trotzdem bestehen hohe Ähnlichkeiten in den Bewertungen

   und Grundlagen: So werden Kundenanteile oder Zuschaueranteile zugrunde

   gelegt und die Interdependenz zu verwandten Märkten in Beziehung

   zueinander gesetzt. Die Möglichkeit von Cross promotion, um ein

   Beispiel zu nennen, ist als Tatbestand sowohl für die Bewertung von

   Marktbeherrschung im Wirtschaftsmarkt als auch im Meinungsmarkt

   relevant. Auch wenn rechtsdogmatisch die jeweiligen Argumentationen zu

   trennen sind, liegen ihre inhaltlichen Zielrichtungen doch sehr nahe.

   Daher muss zumindest die Frage erlaubt sein, inwieweit auch hier eine

   Konvergenz der Prüfung und Bewertung möglich und sachgerecht ist.

 

   6. Diese Frage nach möglicher Konvergenz von Prüfung und Bewertung

   medienspezifischer Sachverhalte wird durch die technische und

   zunehmend auch organisatorisch/inhaltliche Konvergenz der Medien immer

   dringender. In der Vergangenheit waren Telekommunikationsanbieter

   bloße Infrastrukturanbieter. Ihre Kunden waren u.a. Hörfunk- und

   Fernsehsender. In den Zeiten der alten Deutschen Bundespost galt der

   Grundsatz "der dienenden Funktion der Technik". Die digitale Welt und

   die Konvergenz der Techniken führt dazu, dass Infrastrukturanbieter

   heute Plattformen zur Verfügung stellen, wo fremde und eigene Inhalte

   Platz finden. Contentanbieter können frei empfangbare Sender sein, wie

   wir sie bisher kennen. Sie können aber auch bloße Zulieferer für

   Plattformen werden. Solche Entwicklungen können zu

   Konzentrationsprozessen führen, auf die unser Wirtschafts- und

   Medienrecht Antworten finden muss.

 

   7. Bei diesen Fragen sind zudem die EU-rechtlichen Bezüge sowie die

   Rolle des Europarates zu beachten.



 
 
 
 
 
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